Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Bei Rechtsgeschäften über Grundvermögen und bei der Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen.