Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis drei Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein, im Übrigen von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.