Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird dahingehend eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen von mehr als 100,00 EURO je Einzelfall, von mehr als max. monatlich 100,00 EURO pro Vorstandsmitglied, bei wiederkehrenden Ausgaben und Verpflichtungen, bei der Budgetfreigabe für Projekte, bei Grundstücksgeschäften, bei Kreditaufnahmen und bei Erteilung von Bürgschaften zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen ist.