Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter einer der Vorsitzenden. Der erste und zweite Vorsitzende sind einzelvertretungsbefugt.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme von Krediten von mehr als 10.000 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.