Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, maximal sieben Personen. Darunter der der erste und zweite Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Der erste und zweite Vorsitzende sind alleinvertretungsbefugt.