Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal acht Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam. Bei der Vertretung muss der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitz oder der Finanzvorstand beteiligt sein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte nach § 26 Absatz 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Die Aufnahme oder Ausgabe von Darlehen oder jeglicher Art von Bürgschaften/Garantien außerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans ist nicht zulässig. Die folgenden Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung: Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, die Beteiligung in anderen juristischen Personen oder die Beteiligung an Unternehmen oder jeder Art von Organisation.