Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch durch den ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden jeweils allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.