Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Enthalten sein müssen der erste Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.