Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind alleinvertretungsberechtigt.
Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Schartzmeister/in mit einem weiteren Vorstandsmitglierd gemeinsam verfügen.