Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedernden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils allein. Weitere Vorstandsmitglieder können nur zu zweit vertreten.