| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorsitzenden gemeinsam.
Für Willenerklärungen, die einer notariellen Form bedürfen, etwa der Beurkundung oder Beglaubigung, ist der erste Vorsitzende allein vertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln befugt, Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen. |