Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, über Beteiligungen an Gesellschaften sowie über die Aufnahme von Darlehen ab 10.000 EURO.