Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für den Abschluss von Mietverträgen, Grundstücksverträgen oder sonstigen Verträgen, die regelmäßig oder einmalig den Verein zu einer Leistung von mindestens 1.000,00 Euro verpflichten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.