Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 181 BGB, an denen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder beteiligt sind, sind nur mit vorheriger Zustimmung durch Beschluss des erweiterten Vorstands iSd. § 9 erlaubt. Für Rechtsgeschäfte ab einem finanziellen Umfang von 5.000 Euro muss der Vorstand nach § 7 von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden.