Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens drei Personen, bei mehr als einer Person aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses den Verein allein.