Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und einem Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.