Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ausgaben von über 1.000 EUR und die Vermietung von Räumlichkeiten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.