Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus zwei und höchstens aus vier Personen: dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie einem möglichen ersten Stellvertreter und einem möglichen zweiten Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende vertritt allein.