Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstand wird gegenüber Dritten in der Weise eingeschränkt, dass zum Erwerb oder Veräußerung von Grundeigentum einschließlich grundstücksgleicher Rechte, Übernahme von Bürgschaften und Garantien oder Schuldbeitritte im Namen des Fördervereins, Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder mit einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten, durch die den Vorgenannten Verpflichtungen von über 50.000,00EUR entstehen insbesondere Verträge mit anderen Firmen, Organisationen und Behörden, aus denen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen über den Wert hinaus entstehen können, Gehaltszusagen von übertariflichem Charakter, von Versorgungsleistungen und Pensionsverpflichtungen an Mitarbeiter, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.