Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 250.000,- Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.