Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsvorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Dafür ist jedoch die vorherige Zustimmung des anderen Vorstandsvorsitzenden notwendig.