Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.