Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem ersten Vorsitzenden, sowie gegebenenfalls einem Stellvertreter und einem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.