| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für den Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen und Anleihen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. |