Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedernd, darunter der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführerin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein mehrheitlich.