Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs Vorstandsmitgliedern, darunter ein erster Vorsitzender und ein zweiter Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines der erste oder der zweite Vorsitzende sein muss.