| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem ehrenamtlichen Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Personen, sowie dem hauptamtlichen Vorstand, bestehend aus mindestens zwei und höchstens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird beim ehrenamtlichen Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten jeweils allein.
Beim hauptamtlichen Vorstand wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung a) zur Aufnahme von Darlehen und Bankkrediten über mehr als 20.000 Euro pro Einzelfall, b) zur Gewährung von Darlehen über mehr als 10.000 Euro pro Einzelfall, eingeschränkt auf gemeinnützige Organisationen, c) zur Übernahme von Bürgschaftsverbindlichkeiten über mehr als 10.000 Euro pro Einzelfall, eingeschränkt auf gemeinnützige Organisationen, d) Kauf und Verkauf von Immobilien, e) Rechtsgeschäfte, die den Bundesverband länger als 5 Jahre binden oder ein Gesamtvolumen von mehr als 100.000 Euro haben. |