Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise eingeschränkt, dass zum An-und Verkauf von Grundstücken, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.