Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten jeweils allein. Die Vertretungmacht des Vorstands ist eingeschränkt und umfasst nicht die Veräußerung und Beleihung des Vereinsgrundstücks. Sonstige Verfügungen über das Vereinsgrundstück und grundstücksrelevante Rechte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.