Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus maximal drei Personen.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Folgende Geschäfte und Rechtshandlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a) Aufnahme von Darlehen, Eingehung von Bürgschaften sowie Haftungsverhältnisse, sofern deren Betrag im einzelfall einen Betrag von 25.000 Euro übersteigt
b) Abschluss und Kündigung von Mietverträgen für Geschäftsräume
c) Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen.