Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, maximal zwei Vertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder die weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, vertreten sie gemeinsam.