Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem dritten Vorstandsmitglied .
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf und zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme von Krediten und zum Abschluss von Rechtsgeschäften über 5000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Ausgenommen sind Abschlüsse von Fördervereinbarungen bei denen der Verein Zuschussempfänger ist.