Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern, darunter ein erster Vorsitzender, ein zweiter Vorsitzender, ein Kassenwart, ein erster Kassenprüfer und ein zweiter Kassenprüfer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.