| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Regens als Vorsitzender und dem Subregens als stellvertretender Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf zur Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs:
- der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Aufgabe von Rechten an Grundstücken
- die Aufnahme und Hingabe von Darlehen in Höhe von mehr als EUR 50.000,-
- Die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr als EUR 50.000,-, wobei bei Miet-, Pacht-, Leasing und Leihverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr für die Wertgrenze das Nutzungsentgelt für ein Jahr maßgebend ist,
- die Übernahme von Bürgschaften und die Abgabe von Schuldversprechen von mehr als EUR 50,000,-
- die Planung und der Abschluss von Verträgen betreffend Durchführung von Baumaßnahmen, bei denen das Entgelt einen Betrag von EUR 50.000,- übersteigt
- der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand haben und das Entgelt einen Betrag von EUR 10.000,- übersteigt
- die Gründung, der Erwerb, die Übernahme, die Veräußerung, die Beteiligung von/an kirchlichen und caritativen Einrichtungen und Betrieben und deren Aufgaben
- die Annahme von Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen |