Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei und höchstens fünf stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.