Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen.
Sie müssen Mitglieder des Vereins (§ 3 Abs. 2 und 3) sein.
Der geschäftsführende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden zusammen den geschäftsführenden Ausschuss des Vorstandes. Der geschäftsführende Ausschuss kann durch einen von dem geschäftsführenden Vorsitzenden zu berufendes Mitglied erweitert werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB in der Weise, dass der geschäftsführende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam zeichnen. An Stelle des geschäftsführenden Vorsitzenden tritt im Verhinderungsfalle das an Jahren älteste Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses. Vereinbarungen über Dienst- und Auftragsverhältnisse mit Organen des Vereins bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.