VR 3810 AG Berlin (Charlottenburg) · aktuell
Strukturierte Informationen
Institut für Kulturmarktforschung
Status: aktuell
Chronologischer Auszug | Historischer Auszug | Strukturierte Informationen
Grunddaten
Verfahrensdaten
Verfahrensnummer
0
Instanzdaten
Instanznummer
1
Sachgebiet › Code
041
Auswahl instanzbehoerde › … › Code
F1103R
Aktenzeichen › … › Aktenzeichen freitext
VR 3810 B
Verfahrensgegenstand › Gegenstand
Handelsregister Amtsgericht Charlottenburg
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
1
Rollenbezeichnung › Code
287
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
1
Auswahl beteiligter › Organisation
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
2
Rollenbezeichnung › Code
288
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
2
Auswahl beteiligter › Organisation
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
3
Rollen ID
Rollenbezeichnung › Code
274
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
3
Auswahl beteiligter › Natuerliche Person
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
4
Rollen ID
Rollenbezeichnung › Code
274
Nr
2
Beteiligter
Beteiligtennummer
4
Auswahl beteiligter › Natuerliche Person
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
5
Rollen ID
Rollenbezeichnung › Code
274
Nr
3
Beteiligter
Beteiligtennummer
5
Auswahl beteiligter › Natuerliche Person
Fachdaten Register
Mitteilungsart › Code
185
Betroffener Rechtstraeger › Ref rollennummer
1
Auszug
Eintragungstext
Spalte
4
Position
2
Laufende Nummer
0
Eintragungsart › Code
009
Text
Satzung zuletzt geändert am:
1967-06-12
Abrufuhrzeit
23:56:53
Abrufdatum
2023-09-07
Letzte Eintragung
2006-11-06
Anzahl Eintragungen
1
Letzte Aenderung › Aenderungsdatum
1967-06-12
Basisdaten Register
Gruendungsmetadaten › Gruendungsdatum
2006-11-06
Satzungsdatum › Aktuelles Satzungsdatum
1967-06-12
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen.
Sie müssen Mitglieder des Vereins (§ 3 Abs. 2 und 3) sein.
Der geschäftsführende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden zusammen den geschäftsführenden Ausschuss des Vorstandes. Der geschäftsführende Ausschuss kann durch einen von dem geschäftsführenden Vorsitzenden zu berufendes Mitglied erweitert werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB in der Weise, dass der geschäftsführende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam zeichnen. An Stelle des geschäftsführenden Vorsitzenden tritt im Verhinderungsfalle das an Jahren älteste Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses. Vereinbarungen über Dienst- und Auftragsverhältnisse mit Organen des Vereins bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Status Rechtstraeger › Code
001