Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Es kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis durch Beschluss des Verwaltungsrat erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist es stets alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise beschränkt, dass zur Gründung oder Auflösung von Tochtergesellschaften sowie über Erwerb und Beteiligungen daran die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.