Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und eine ungerade Anzahl an natürlichen Personen, dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtsgeschäfte über 3.000 Euro bedürfen der gemeinsamen Vertretung von mindestens zwei Vorstandsmtgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.