Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und ggf. der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind einzelvertretungsbefugt.
Für das Eingehen von Verbindlichkeiten (Dauerrechtsverhältnisse oden Abschluss von Darlehensverträgen) sowie die Freigabe von Geldmitteln über 5.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.