Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinützigen Organisationen sind Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen es § 181 BGB befreit.