Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken ist die Mitgliederversammlung zuständig.