Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Scahtzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vortsandsnmitglied.
Die Genehmigung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für:
-An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
-Beteiligung an Gesellschaften
-Aufnahme von Darlehen ab 75.000,-- EUR