Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und mindestens einem und höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise eingeschränkt, dass zum Kauf oder Verkauf von Immobilien die Mitgliederversammlung zustimmen muss.