Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern:
dem Vorsitzenden, ein bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Zur Abgabe von Willenserklärungen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt. Unter diesen soll sich der Vorsitzende und in finanziellen Angelegenheiten der Schatzmeister befinden.