| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitz, dem zweiten Vorsitz und der Kassenführung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitz allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 150,00 Euro belasten, ist jedes Vorstandsmitglied selbständig befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 150,00 Euro belasten, bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Für Grundstücks- und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. |