Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Geschäftsführungsmaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 10.000,00 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses mit einer Mehrheit von 3/5 und mit einem Volumen von mehr als 30.000,00 Euro eines Vorstandsbeschlusses mit einer Mehrheit von 4/5.