Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung für Verträge mit Dritten oder Vereinsmitgliedern, die über der Höhe von 10.000(in Worten zehntausend) Euro liegen. Bei Dauerschuldverhältnissen und Verträgen, die sich nicht in einer einmaligen Leistung erschöpfen, ist auf den Vertragswert einer zweijährigen Laufzeit abzustellen. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit berechtigt, im Einzelfall den Vorstand Weisungen zu erteilen, auch wenn die Wertgrenze von Satz 1 nicht erreicht ist. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.