Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Erwerb, Veräußerung, Übertragung, Programmatik und Satzung von Geschäftsbeteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Übertragung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.