Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der dritte Vorsitzende, der erste Schatzmeister und der zweite Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter einer der Vorsitzenden.