Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vetretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise eingeschräkt, dass zu Verfügungen über 10.000,- EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.